Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) der Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich), die Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, die selbst Begünstigte dieses Abkommens sind.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „(6) ‚digitales Visum‘ ein in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates ausgestelltes Visum;
folgende Nummer wird eingefügt: „(10a) ‚Antragsformular‘ das harmonisierte Antragsformular in Anhang I, das entweder online über die gemäß der VIS-Verordnung eingerichtete EU-Visumantragsplattform (EU-VAP) oder in Papierform verfügbar ist;“;
Nummer 13 erhält folgende Fassung: „(13) ‚elektronisch unterzeichnet‘ die Bestätigung der Zustimmung online in der EU-VAP durch Setzen des Häkchens im entsprechenden Kästchen im Antragsformular;“;
folgende Nummer wird angefügt: „(14) ‚elektronische Mitteilung‘ eine auf elektronischem Wege versandte Mitteilung, in der dem Empfänger mitgeteilt wird, dass in seinem sicheren Konto neue Informationen hinterlegt sind.“
Artikel 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellt wurde, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert, oder die über einen gültigen Aufenthaltstitel für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen;“;
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die selbst Begünstigte des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.“
In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt: „(4a) Bilaterale Vertretungsvereinbarungen werden in der EU-VAP veröffentlicht.“
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) Unbeschadet der Artikel 33 und 35 müssen die Anträge über die EU-VAP eingereicht werden. (1b) Abweichend von Absatz 1a können die Mitgliedstaaten den folgenden Personengruppen gestatten, einen Antrag einzureichen, ohne dafür die EU-VAP zu benutzen:
Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen;
Drittstaatsangehörigen in begründeten Einzelfällen oder in Fällen höherer Gewalt;
Staats- und Regierungschefs und Mitgliedern der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und den Mitgliedern ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden; Monarchen und anderen hochrangigen Mitgliedern einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.“;
an Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) von einer anderen Person, die gegebenenfalls vom Antragsteller ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde, wenn der Antrag über die EU-VAP gestellt wird.“
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: ;
die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) Unbeschadet der Absätze 1 und 1b können die Mitgliedstaaten bei Zweifeln in Bezug auf Reisedokumente, die Belege oder beides oder in Einzelfällen, wenn an einem bestimmten Ort häufig gefälschte Dokumente auftauchen, den Antragsteller auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung des Antrags auffordern, persönlich zu erscheinen, um das betreffende Reisedokument oder Belege oder beides vorzulegen. (1b) Um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die in Absatz 1a genannten Bedingungen eingehalten wurden.“ ;
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: ;
die Absätze 1a und 1b werden gestrichen;
folgender Absatz wird eingefügt: „(1c) Jeder Antragsteller reicht ein ausgefülltes Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ein. Jeder Antragsteller muss zudem erklären, dass er die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex verstanden hat und dass er bei jeder Einreise aufgefordert werden kann, die einschlägigen Belege vorzulegen.“ ;
die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Reisedokumente
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 erhält folgende Fassung: ;
folgender Absatz wird eingefügt: „(7c) Werden die biometrischen Identifikatoren von einem externen Dienstleistungserbringer im Einklang mit Artikel 43 erfasst, so wird für das Hochladen der biometrischen Identifikatoren gemäß Artikel 7f Absatz 1 Buchstabe b der VIS-Verordnung die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 7f der genannten Verordnung verwendet.“
Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Antragsteller erklärt außerdem im Antragsformular, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.“
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 7 erhält folgende Fassung: ;
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird gestrichen;
folgende Absätze werden angefügt:
In Artikel 19 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Nach der Mitteilung eines positiven Ergebnisses der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung nach Artikel 7d Absatz 8 der VIS-Verordnung führen das Konsulat oder die zentralen Behörden des Mitgliedstaats, das oder die die Mitteilung von der EU-VAP erhalten haben, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Überprüfung unverzüglich durch.“
Artikel 20 wird gestrichen.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) dass das eingereichte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;“;
Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) dass das eingereichte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;“.
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 12 Buchstabe a“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a“ ersetzt;
in Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzcodex, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt:“;
folgender Absatz wird eingefügt: „(2aa) Die Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise wird nicht auf die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments beschränkt.“ ;
die folgenden Absätze werden angefügt:
In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: Digitale Visa Visa werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt. Digitale Visa sind ein Datensatz im VIS und haben eine einmalige Visumnummer.“
Artikel 27 erhält folgende Fassung: Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums
Artikel 28 erhält folgende Fassung: Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke Wird auf einer Visummarke für ein nicht in digitaler Form ausgestelltes Visum ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, und es wird ein digitales Visum mit den richtigen Daten ausgestellt.“
Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument (1) Visuminhaber, deren Reisedokument verloren gegangen ist, gestohlen wurde, abgelaufen ist oder ungültig gemacht wurde und deren Visum noch gültig ist, beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument, wenn sie das Visum weiterhin nutzen möchten. Das neue Reisedokument ist von derselben Art und wird von demselben Land ausgestellt wie das verloren gegangene, gestohlene, abgelaufene oder ungültig gemachte Reisedokument. Das Visum wird von der Behörde, die das Visum ausgestellt hat, oder von einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die von dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, mitgeteilt wurde, bestätigt. (2) Die in Absatz 1 genannten Visuminhaber beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument über die EU-VAP, indem sie ein vereinfachtes Antragsformular verwenden. Dazu müssen sie folgende Daten vorlegen: (3) Der Inhaber des Visums entrichtet eine Gebühr von 20 EUR für die Bestätigung des Visums. (4) Der Inhaber des Visums hat gemäß der Mitteilung des Mitgliedstaats persönlich zu erscheinen. (5) Das neue Reisedokument muss die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllen und wird gemäß dem genannten Artikel geprüft. (6) Unbeschadet der jeweiligen Rechte auf Abfrage können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats die in Artikel 9a Absatz 3 der VIS-Verordnung genannten Datenbanken abfragen, wenn um eine Bestätigung eines Visums ersucht wird. (7) Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden, dass das gültige Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, gibt es bzw. geben sie die Daten in den Antragsdatensatz im VIS gemäß Artikel 12a der VIS-Verordnung ein. (8) Sobald die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument getroffen und gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung in dem sicheren Konto hinterlegt hat, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung. Die Entscheidung über die Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument wird dem Antragsteller in dem sicheren Konto bereitgestellt. Diese Bestätigung wird durch eine Bestätigungsnummer bescheinigt. (9) Können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund von Zweifeln an der Identität des Inhabers des Visums, nicht entscheiden, ob ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, so verweigert es bzw. verweigern sie die Bestätigung und hebt bzw. heben das gültige Visum gemäß Artikel 34 auf. (10) Eine abschlägige Entscheidung über die Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument hindert den Inhaber des Visums nicht daran, einen neuen Visumantrag zu stellen. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Antragstellers, gemäß Artikel 34 Absatz 7 einen Rechtsbehelf einzulegen.“
Nachname, Nachname bei der Geburt, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;
Nummer des Visums;
Daten des verloren gegangenen, gestohlenen, abgelaufenen oder ungültig gemachten Reisedokuments;
Daten des neuen Reisedokuments;
elektronische Kopie der Personaldatenseite des neuen Reisedokuments;
Nachweis des Verlusts oder des Diebstahls des Reisedokuments;
gegebenenfalls Identitätsänderungen seit der Ausstellung des Visums.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: ;
Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten informieren die Visuminhaber über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.“
An Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird gestrichen;
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Konsulate oder die zentralen Behörden archivieren die Anträge in der Regel in digitaler Form.“
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Visumverfahren in den Konsulaten, einschließlich der Antragstellung, der Bearbeitung von Anträgen und der praktischen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, von entsandten Bediensteten kontrolliert wird, um die Korrektheit des Verfahrens in allen Phasen zu gewährleisten.“ ;
folgender Absatz wird eingefügt: „(3c) Auf der Grundlage von eu-LISA oder der Kommission entwickelten Schulungsmaterialien bieten die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten allen ihren Bediensteten und externen Dienstleistungserbringern sachgemäße Schulungen hinsichtlich der EU-VAP.“
Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Erteilung von Visa an den Grenzen zuständig sind, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus;“.
Artikel 42 wird gestrichen.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung: ;
in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können nur ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete externer Dienstleistungserbringer über die in Artikel 7f der VIS-Verordnung genannte Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer und ausschließlich zu folgenden Zwecken Zugang zu der EU-VAP erhalten:
Überprüfung der vom Antragsteller hochgeladenen Daten;
Hochladen biometrischer Identifikatoren;
Hochladen der Kopien von Belegen;
Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments, um verfügbare Termine anzugeben.“;
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Erfassung der Daten und gegebenenfalls der Anträge einschließlich der Erfassung biometrischer Identifikatoren und in Ausnahmefällen gemäß Artikel 10 Absatz 1a von Belegen und Unterlagen für Identitätskontrollen, Übermittlung an das Konsulat oder die zentralen Behörden, wenn die Unterlagen und Informationen nicht bei diesen Behörden eingegangen sind, und Hochladen in die EU-VAP;“;
die folgenden Buchstaben werden eingefügt: „ca) Abgleich des Reisedokuments mit der vom Antragsteller hochgeladenen elektronischen Kopie;
in Fällen, in denen Artikel 12 Absatz 2 Anwendung findet, Überprüfung, ob der Inhaber des Reisedokuments mit dem Antragsteller identisch ist;“.
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: ;
folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Der Zugang, den externe Dienstleistungserbringer über die in Artikel 7f der VIS-Verordnung genannte Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer zur EU-VAP haben können, wird durch ein anderes sicheres Verschlüsselungssystem als das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte geschützt.“
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen;
folgender Absatz wird angefügt:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird gestrichen.
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird nach dem Eintrag für San Marino Folgendes eingefügt: „VEREINIGTES KÖNIGREICH: — Biometric Residence Permit (BRP) des Vereinigten Königreichs (für Bürger aus Nicht-EU-Ländern).“
Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.