Erwägungsgrund 1 32020D2166
Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Artikel 10 Absatz 2 und Anhang IIa der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 in Bezug auf die Versteigerung von Zertifikaten geändert. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG werden 90 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die nach Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden (im Folgenden „allgemeine Zertifikate“), unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems im Jahr 2005 oder im Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 — je nachdem, welcher Wert höher ist — entsprechen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG werden die verbleibenden 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden allgemeinen Zertifikate im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate um die in Anhang IIa der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Prozentsätze erhöht.