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Die Verfahren gemäß den Artikeln 7 bis 11 und gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 445/2014/EU, die für den Titel für das Jahr 2021 bereits abgeschlossen wurden, bleiben gültig. Das Veranstaltungsjahr wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
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