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Bis ein spezifischer Rechtsakt für die Annahme der unten in Buchstabe a bis i aufgeführten Maßnahmen in der Union in Kraft tritt, wird jeder Beschluss der Union, solche Maßnahmen zu ergreifen, von der Kommission im Einklang mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen getroffen, und zwar in Bezug auf Folgendes:
die Aussetzung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß Artikel GOODS.19 [Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts];
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel LPFOFCSD.3.12 [Abhilfemaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen und Gegenmaßnahmen gemäß Artikel LPFOFCSD.9.4 [Ausgleichsmaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel ROAD.11 [Abhilfemaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel FISH.9 [Ausgleichsmaßnahmen im Falle eines Entzugs oder einer Einschränkung des Zugangs] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel FISH.14 [Abhilfemaßnahmen und Streitbeilegung] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
die Aussetzung oder Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union gemäß Artikel UNPRO.3.1 [Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Europäische Union] und Artikel UNPRO.3.20 [Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Europäische Union] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich oder dessen Annahme oder die Aussetzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen im Anschluss an ein Schiedsverfahren oder ein Sachverständigenpanel-Verfahren, Artikel INST.24 [Einstweilige Abhilfemaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
die Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel INST.36 [Schutzmaßnahmen] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.
Die Kommission unterrichtet den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission trägt den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.
Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen. Kommt die Kommission diesem Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat rechtzeitig über ihre Gründe dafür.
Die Kommission kann auch Maßnahmen zur Wiedereinsetzung der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, wie sie vor der Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestanden, annehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Vor der Annahme eines spezifischen Rechtsakts über die Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen überprüft der Rat die im vorliegenden Artikel dargelegten Vorkehrungen.
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 506 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu…
Abhilfemaßnahmen und Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 506 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu…
Die Kommission kann geeignete Maßnahmen nach den Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Vereinbarung treffen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.