Erwägungsgrund 1 32020D0286
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 11. November 1990 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates durch die Union geschlossen.