Erwägungsgrund 4 32020D0286
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union Rechtswirkung haben wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich beeinflussen kann.