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Dem Beitritt Tuvalus zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Interims-Partnerschaftsabkommen“) wird vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2 durch Tuvalu im Namen der Union zugestimmt.
Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens und Tuvalu im Namen der Union die Zustimmung der Union zum Beitritt Tuvalus zum Interims-Partnerschaftsabkommen seitens der Union.
Der Wortlaut des Marktzugangsangebots Tuvalus ist diesem Beschluss beigefügt.
Dem Beitritt Tuvalus zum Interims-Partnerschaftsabkommen sollte im Namen der Union vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2…
Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und Tuvalu nimmt der Präsident des Rates die in Artikel 76…
Der Beitritt Vanuatus zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden…
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte…
Dem Beitritt Niues zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden…
Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens sowie Samoa im Namen der Union die Zustimmung der Union zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.