Erwägungsgrund 3 32020D0441
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen wirtschaftlichen und finanziellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19) beschloss der EZB-Rat am 18. März 2020, die Bandbreite notenbankfähiger Wertpapiere im Rahmen des CSPP auf Geldmarktpapiere von Nichtfinanzunternehmen auszuweiten, so dass alle Geldmarktpapiere mit ausreichender Bonität im Rahmen des CSPP zum Ankauf zugelassen sind.