Erwägungsgrund 3 32020D0490
In der Resolution 2511 (2020) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Bereitstellung humanitärer Hilfe zu erleichtern; außerdem wird darin festgelegt, dass der gemäß Ziffer 19 der Resolution 2140 (2014) des VN-Sicherheitsrates errichtete Ausschuss im Einzelfall eine Tätigkeit von den Sanktionsmaßnahmen, die der Sicherheitsrat mit seinen Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) verhängt hat, ausnehmen kann, falls der Ausschuss feststellt, dass eine solche Ausnahme zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu anderen mit den Zielen jener Resolutionen übereinstimmenden Zwecken erforderlich ist.