Erwägungsgrund 4 32020D0490
In der Resolution 2511 (2020) des VN-Sicherheitsrates wird zudem bekräftigt, dass sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten oder die Einziehung oder der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verstoß gegen das Völkerrecht eine Handlung gemäß Ziffer 18 Buchstabe c der Resolution 2140 (2014) des VN-Sicherheitsrates und somit eine sanktionsfähige Handlung in dem Sinne darstellen könnte, dass Handlungen begangen oder unterstützt werden, die den Frieden, die Sicherheit oder Stabilität in Jemen bedrohen, wie dies in Ziffer 17 der genannten Resolution beschrieben ist.