Erwägungsgrund 3 32020D0555
Die über Telekommunikationssysteme an einer Kommissionssitzung teilnehmenden Mitglieder sollten für die Zwecke der Beschlussfähigkeit als anwesend gelten.
Die über Telekommunikationssysteme an einer Kommissionssitzung teilnehmenden Mitglieder sollten für die Zwecke der Beschlussfähigkeit als anwesend gelten.