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Die Geschäftsordnung der Kommission wird wie folgt geändert:
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Sind einige oder alle Mitglieder der Kommission verhindert, persönlich an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, kann der Präsident sie in Ausnahmefällen zur Teilnahme über Telekommunikationssysteme, die ihre Identifizierung und wirksame Beteiligung ermöglichen, auffordern.“
In Artikel 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Macht der Präsident von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gebrauch, gelten die Mitglieder der Kommission, die mittels der dort genannten Telekommunikationssysteme an den Beratungen teilnehmen, für die Zwecke der Beschlussfähigkeit als anwesend.“
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Macht der Präsident von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gebrauch und verhindern die Umstände die Unterzeichnung der Zusammenfassung, kann die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission deren jeweilige Unterschrift ausnahmsweise ersetzen und wird mit der Zusammenfassung verbunden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.