Erwägungsgrund 2 32020D0628
Die Festlegung der Aufgaben der Ausschüsse des Eurosystems sowie die Ernennung deren Vorsitzenden und die Übernahme deren Sekretariatsaufgaben sind in Artikel 9.5 des Beschlusses EZB/2004/2 geregelt und im Hinblick auf einzelne Ausschüsse des Eurosystems in spezifischen Beschlüssen des EZB-Rates näher bestimmt. Dieser Rechtsrahmen findet auf den für die Lenkung der gemeinsamen Beschaffung durch das Eurosystem verantwortlichen Ausschuss des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Anwendung.