Erwägungsgrund 4 32020D0628
Gemäß Artikel 7 der Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/44) haben die nationalen Zentralbanken (NZBen), die eine eigene Druckerei zur Produktion von Euro-Banknoten verwenden, zur Verbesserung der Kosteneffizienz die Schaffung angemessener Formen der Zusammenarbeit einschließlich eines gemeinsamen Einkaufs zu erwägen. Am 21. November 2017 sah der EZB-Rat die Möglichkeit einer direkten Teilnahme an gemeinsamen Beschaffungsverfahren über das EPCO für NZBen vor, die eine eigene Druckerei verwenden, um diesen NZBen die Zusammenarbeit zu erleichtern, damit sie ihrer öffentlichen Aufgabe der Produktion von Banknoten bestmöglich nachkommen können. Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen gegenüber vollständig in den Zentralbanken integrierten Druckereien sollte es für eine eigene Druckerei, die zwar eine selbstständige juristische Person, jedoch mit einer Zentralbank eng verbunden ist, möglich sein, an gemeinsamen Beschaffungsverfahren über das EPCO direkt teilzunehmen.