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Die Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1387 und (EU) 2020/469 gelten teilweise ab dem 5. November 2020, um dem Geltungsbeginn der Änderungen zu entsprechen. Die COVID-19-Pandemie hat sich jedoch erheblich auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten der Union und der Luftfahrtakteure ausgewirkt, die Anwendung der neuen Maßnahmen vorzubereiten, die in der Änderung 77B von Anhang 3, der Änderung 13B von Anhang 14, der Änderung 40 von Anhang 6 und der Änderung 39B von Anhang 15 des Abkommens von Chicago aufgeführt sind.
Im Jahr 2016 nahm der ICAO-Rat einige Änderungsanträge zu Anhängen des Abkommens von Chicago an, die darauf abzielten Störungen und Unfälle infolge eines…
Sollte der ICAO-Rat den Geltungsbeginn der Änderung 77B von Anhang 3, der Änderung 13B von Anhang 14, der Änderung 40C von Anhang 6 und der Änderung 39B von…
Der Geltungsbeginn sollte für Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 verschoben werden, die andernfalls ab dem 26. Mai 2020 gelten würden. Zur Sicherstellung…
Die COVID-19-Pandemie stellt eine unvorhersehbare und beispiellose Notsituation dar, die alle Mitgliedstaaten hart trifft und sie zwingt, unverzüglich Maßnahmen…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 4. September 2020. Diese…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen: Sie setzen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.