Erwägungsgrund 4 32020D0791
Nach Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 seines Anhangs F (APTU) ist der CTE unter anderem befugt, einheitliche technische Vorschriften (ETV) über Güterwagen, über die Kennzeichnung von Eisenbahnfahrzeugen und über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen anzunehmen oder zu ändern. Nach Artikel 13 §§ 1, 4 und 5 des Anhangs G (ATMF) ist der CTE ebenfalls befugt, über die Erstellung oder über Änderungen, Zusammenlegungen oder Aufhebungen der nationalen Fahrzeugregister (NVR) zu entscheiden. Schließlich ist der CTE nach Artikel 15 § 2 ATMF des Anhangs G befugt, Vorschriften für die Zertifizierung und Prüfung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) anzunehmen oder zu ändern.