Erwägungsgrund 4 32021D1025BESCHLUSS (GASP) 2021/1025 DES RATES vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte bis zum 25. April 2022 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur…
Erwägungsgrund 5 32022D0574BESCHLUSS (GASP) 2022/574 DES RATES vom 7. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte bis zum 25. Februar 2023 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur…
Erwägungsgrund 4 32022D0753BESCHLUSS (GASP) 2022/753 DES RATES vom 16. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/938 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/938 genannten Tätigkeiten bis zum 10. Juli 2023 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf bis…
Erwägungsgrund 4 32021D0919BESCHLUSS (GASP) 2021/919 DES RATES vom 7. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 erfordert keine zusätzlichen Finanzmittel.
Erwägungsgrund 3 32022D0573BESCHLUSS (GASP) 2022/573 DES RATES vom 7. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/538 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/538 genannten Projekte bis zum 30. April 2023 hat keine Auswirkungen auf die Finanzmittel.
Erwägungsgrund 4 32021D2033BESCHLUSS (GASP) 2021/2033 DES RATES vom 19. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Verlängerung des Durchführungszeitraums der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/97 genannten Projekte bis zum 4. Februar 2023 hat keine Auswirkungen…