Erwägungsgrund 1 32020D0953
Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Dezember 2010 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Beschlusses 2012/750/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten unterzeichnet.