Erwägungsgrund 4 32020D0953
Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2012/750/EU enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission/Rat, sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind neue Bestimmungen zu diesen Angelegenheiten nicht erforderlich und Bestimmungen über Informationspflichten gegenüber der Kommission, wie die in Artikel 5 des Beschlusses 2012/750/EU genannten, sind nicht länger erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer des Artikels 3 Absätze 2 bis 5 und der Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2012/750/EU zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —