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Die entsprechenden Mitteilungen an die ICAO sollten daher einen Verweis auf den gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2027 mitgeteilten Unterschied enthalten, der sich auf die Sachverhalte bezieht, die unter die freiwillige Teilnahme fallen. Da dieser Unterschied, soweit nach wie vor relevant, lediglich die Zuweisung der Zuständigkeit der Staaten gegenüber den verschiedenen Betreibern betrifft, sollten die entsprechenden Mitteilungen auch vorbehaltlich der Möglichkeit erfolgen, weitere Unterschiede zu melden.
In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, den im Namen der Union in der ICAO zu vertretenden Standpunkt unter Berücksichtigung der Mitteilungspflicht gemäß…
Nach dem Abkommen von Anhang 16 Band IV Teil II Kapitel 3 Absätze 3.1.3 und 3.2.1 sowie Anlage 1 müssen die Vertragsstaaten der ICAO ihre Entscheidung…
Der im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da der Änderungsantrag 91 nach seiner Annahme verbindlich sein wird und…
Betreiber sollten den Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen, wenn sich ein schwerer Unfall ereignet oder möglicherweise bevorsteht, so dass der Mitgliedstaat…
Artikel 38 des Abkommens erstreckt sich auf Abweichungen von internationalen Normen und Verfahren. Nach diesem Artikel muss jeder Vertragsstaat — wenn er es für…
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass bestimmte Rechtswirkungen von Anhang 16 Band IV von der Übermittlung und dem Inhalt der entsprechenden Mitteilungen an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.