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Aus diesen Gründen erscheint der beantragte Übergangszeitraum gerechtfertigt und verhältnismäßig und würde weder die Durchführung der Entscheidung 2008/477/EG in den Niederlanden oder in den anderen Mitgliedstaaten unangemessen verzögern noch unangemessene Unterschiede in der Wettbewerbslage oder der Regulierungssituation zwischen den Mitgliedstaaten hervorrufen.
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