Art. 45 Abs. 7 32018L1972RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschränkungen, die vor dem 25. Mai 2011 festgelegt wurden, müssen bis zum 20. Dezember 2018 mit den Absätzen 4 und 5 im Einklang stehen.
Art. 53 Abs. 3 32018L1972RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband unter den folgenden Umständen verlängern: Der…
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 FuAGGesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit zur…
Art. 35 Abs. 6 32018L1972RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Peer-Review-Forum wird lediglich ein Mal während des gesamten nationalen Vorbereitungs- und Konsultationsprozesses im Rahmen eines einzigen…
Art. 23 Abs. 2 32018L1972RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke des Artikels 35 unterrichten die zuständigen Behörden die Gruppe für Frequenzpolitik zum Zeitpunkt der Veröffentlichung über jeden entsprechenden…