Erwägungsgrund 1 32021D1038
Gemäß der Entscheidung 2008/477/EG sorgen die Mitgliedstaaten für die nicht-ausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 2500–2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und zwar in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang der genannten Entscheidung.