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Zur Aufrechterhaltung einer wirksamen Zusammenarbeit kann es notwendig sein, dass der Rat und das GSR die Rechte betroffener Personen unter Umständen beschränken, um Informationen mit personenbezogenen Daten zu schützen, die von anderen Generaldirektionen und Dienststellen des GSR, oder anderen Organen oder Einrichtungen der Union stammen. Zu diesem Zweck sollte der DSB diese Generaldirektionen und Dienststellen oder anderen Organe oder Einrichtungen zu den einschlägigen Gründen für solche Beschränkungen sowie zu deren Erforderlichkeit und Angemessenheit konsultieren.
Vorbehaltlich der Artikel 18 bis 22 dieses Beschlusses kann der Rat oder das GSR die in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit…
Zur Aufrechterhaltung einer wirksamen Zusammenarbeit muss die Kommission die Rechte betroffener Personen unter Umständen auch beschränken, um Informationen mit…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechterhalten zu können, kann sich das Amt zudem veranlasst sehen, die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Es kann erforderlich sein, dass der Rat und das GSR aus den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Gründen…
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.