Erwägungsgrund 3 32021D1094
Die Union verfolgt eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik und hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet die Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inkludierendes, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, mit dem die bis 2030 und langfristig angestrebten Ziele und Vorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Klimaschutzübereinkommen von Paris erreicht werden.