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Die Entscheidung 2008/376/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Ziel des Forschungsprogramms ist die Unterstützung der kooperativen Forschung im Kohle- und Stahlsektor. Im Rahmen des Forschungsprogramms werden ferner bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl, die in Projekte zur nahezu CO2-freien Stahlerzeugung münden, und Forschungsprojekte unterstützt, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG bewältigt werden soll. Das Forschungsprogramm steht in Einklang mit den politischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielen der Union und ergänzt die Tätigkeiten, die in den Mitgliedstaaten und im Rahmen des bestehenden Rahmenprogramms der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden ‚Forschungsrahmenprogramm‘) durchgeführt werden.“
Artikel 4 bis 6 erhalten folgende Fassung: Unterstützung des gerechten Übergangs im Kohlesektor und in Kohleregionen Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit Minimierung der Umweltauswirkungen von Kohlebergwerken in der Übergangsphase
Artikel 7 wird gestrichen;
Artikel 8 bis 10 erhalten folgende Fassung: Neue, nachhaltige und CO2-arme Verfahren für die Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung Die Forschung und die technologische Entwicklung zielen auf die Entwicklung, Demonstration und Verbesserung nahezu CO2-freier Stahlerzeugungsprozesse ab, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die erhebliche Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch, CO2-Fußabdruck und anderen Umweltauswirkungen sowie die Erhaltung der Ressourcen sind integraler Bestandteil der angestrebten Tätigkeiten. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche: Fortgeschrittene Stahlsorten und -anwendungen In der Forschung und der technologischen Entwicklung stehen die Erfüllung der Anforderungen der Stahlnutzer an die Entwicklung neuer, nahezu CO2-freier Produkte und die Schaffung neuer Marktchancen bei gleichzeitiger Verringerung der Emissionen und der Umweltauswirkungen im Mittelpunkt. Im Zusammenhang mit den in Artikel 8 genannten Technologien betreffen die Forschungsprojekte einen oder mehrere der folgenden Bereiche mit dem Ziel, nahezu CO2-freie Stahlerzeugungsprozesse in der Union zu verwirklichen: Schonung der Ressourcen, Umweltschutz und Kreislaufwirtschaft Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sind die Schonung der Ressourcen, der Schutz von Ökosystemen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der Arbeiten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:
neue und verbesserte bahnbrechende Verfahren und Arbeitsgänge zur nahezu CO2-freien Eisen- und Stahlerzeugung mit besonderem Augenmerk auf der direkten Vermeidung oder der intelligenten Verwendung von Kohlenstoff, oder beidem;
Optimierung der Stahlerzeugung und der Stahlerzeugungskette (einschließlich Reduktion und Vorreduktion von Eisenerz, Eisen- und Stahlerzeugung, Prozesse auf der Grundlage des Schmelzens von Recyclingschrott, Sekundärmetallurgie, Guss-, Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungsverfahren) durch Instrumentierung, Erkennung der Eigenschaften von Zwischen- und Endprodukten, Modellierung, Steuerung und Automatisierung einschließlich Digitalisierung, Anwendung von Big Data, künstliche Intelligenz und etwaige andere fortschrittliche Technologien;
Integration der Stahlerzeugung und deren Effizienz in der nahezu CO2-freien Stahlerzeugung;
Wartung und Zuverlässigkeit von Stahlerzeugungsmitteln;
Techniken zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit, des Recyclings und der Wiederverwendung von Stahl und zur Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft;
Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz in der Stahlerzeugung durch Rückgewinnung von Abwärme, Vermeidung von Energieverlusten, hybride Heiztechniken und Energiemanagementlösungen;
innovative Technologien und Lösungen für die Verfahren zur Eisen- und Stahlerzeugung unter Förderung sektorübergreifender Tätigkeiten, Demonstrationsprojekte, die die CO2-freie Energieerzeugung umfassen oder zu einer sauberen Wasserstoffwirtschaft beitragen.
neue fortgeschrittene Stahlsorten;
Verbesserung der Stahleigenschaften wie mechanische und physikalische Merkmale, Eignung für die Weiterverarbeitung, Eignung für verschiedene Anwendungen und unterschiedliche Arbeitsbedingungen;
Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen, sowie ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischer und thermischer Ermüdung und anderen schädlichen Wirkungen;
Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen, mechanische Eigenschaften und Produktionsprozesse;
Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen;
Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren;
Hochleistungsstähle für Anwendungen wie Mobilität, einschließlich Nachhaltigkeit, Ökodesign-Methoden, Nachrüstung, Gewichtseinsparung und Sicherheitslösungen.
Recyclingtechniken für Altstahl und Nebenprodukte unterschiedlicher Herkunft und Verbesserung der Qualität von Stahlschrott;
Abfallbehandlung und Verwertung wertvoller Sekundärrohstoffe, einschließlich Schlacken, innerhalb und außerhalb des Stahlwerks;
Emissionsverminderung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung sowie im Stahlwerk (gasförmige, feste oder flüssige Emissionen, Wasserbewirtschaftung, Lärm, Gerüche, Staub usw.);
Entwurf von Stahlsorten und montierten Konstruktionen, die die Rückgewinnung von Stahl für Recycling oder Wiederverwendung erleichtern;
Nutzung von Prozessgasen und Beseitigung von Abgasemissionen aus der Stahlproduktion;
Lebenszyklusbewertung und ein Lebenszykluskonzept für die Stahlproduktion und -nutzung.“
In Kapitel II Abschnitt 4 wird folgender Artikel eingefügt: Personalverwaltung und Arbeitsbedingungen Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:
Entwicklung und Verbreitung von Kompetenzen, um mit neuen Verfahren der nahezu CO2-freien Stahlproduktion Schritt zu halten (z. B. Digitalisierung) und um dem Grundsatz des lebenslangen Lernens Rechnung zu tragen;
Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheitsschutz, Sicherheit und Ergonomie am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Europäische Partnerschaften (1) Ein Teil des Forschungsprogramms kann im Wege europäischer Partnerschaften, die gemäß Artikel 10 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet werden, durchgeführt werden, und zwar die Erforschung bahnbrechender Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen in der Stahlindustrie. (2) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels ist eine ko-programmierte europäische Partnerschaft eine unter frühzeitiger Einbindung von Mitgliedstaaten erarbeitete Initiative, bei der sich die Union zusammen mit privaten oder öffentlichen Partnern oder beidem (wie Industrie, Hochschulen, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende lokale, regionale, nationale oder internationale Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Durchführung eines Programms von Forschungstätigkeiten zu unterstützen. Ko-programmierte europäische Partnerschaften werden auf der Grundlage einer Absichtserklärung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und solchen privaten oder öffentlichen Partnern oder beidem eingerichtet, in der die Ziele der Partnerschaft, die damit verbundenen Verpflichtungen in Bezug auf Finanz- oder Sachbeiträge oder beidem der Partner, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Sie schließen die Identifizierung ergänzender Forschungstätigkeiten ein, die von den Partnern und im Rahmen des Forschungsprogramms durchgeführt werden. (3) Im Zuge von ko-programmierten europäischen Partnerschaften können aus dem Forschungsprogramm Mittel für Tätigkeiten bereitgestellt werden, die nach diesem Abschnitt förderfähig sind, und zwar in der in Artikel 30 vorgesehenen Form. Darüber hinaus können aus dem Forschungsprogramm Mittel in Form von Preisgeldern bereitgestellt werden. (4) Die Finanzierung von Tätigkeiten nach diesem Abschnitt erfolgt im Anschluss an gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3.
Artikel 39 erhält folgende Fassung: Ernennung unabhängiger und hoch qualifizierter Experten Für die Ernennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hoch qualifizierten Experten finden die Bestimmungen des Artikels 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.
In Artikel 41 wird Buchstabe c gestrichen.
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