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Gemäß Artikel 168 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen zu fördern.
In Artikel 168 AEUV ist vorgesehen, dass die Union unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer…
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten…
Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der…
Gemäß Artikel 6 und Artikel 168 Absatz 5 AEUV sollten mit der Tätigkeit der Union im Bereich des Schutzes und der Verbesserung der menschlichen Gesundheit, auch…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen.…
Gemäß Artikel 167 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.