Erwägungsgrund 1 32021D1125
Gemäß Artikel 54a Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel die Sicherheitsmerkmale nach Artikel 54 Buchstabe o dieser Richtlinie tragen, sofern sie nicht nach dem Verfahren gemäß Artikel 54a Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie in einer Liste aufgeführt sind. Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 enthält eine Liste der verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder Arzneimittelkategorien, die die Sicherheitsmerkmale nicht tragen dürfen; Grundlage sind das Fälschungsrisiko bei Arzneimitteln oder Arzneimittelkategorien und das sich aus der Fälschung ergebende Risiko. Das verschreibungspflichtige Arzneimittel Zinc-D-gluconate ist nicht in dieser Liste aufgeführt.