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Um sinnvolle Unterstützung für vielversprechende Kooperationsforschungsprojekte bereitzustellen, deren kritische Masse ausreicht und deren Mehrwert für die Union groß genug ist, um die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit und Sicherheit sowie die Arbeitsbedingungen in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu verbessern, muss dafür gesorgt werden, dass bis zum Jahr 2027 Zahlungen im Zusammenhang mit der jährlichen Mittelzuweisung nach der Definition und Festlegung des Artikels 2 der Entscheidung 2003/76/EG zur Finanzierung solcher Projekte geleistet werden. Diese Zahlungen sollten aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen sowie aus den Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens bis zu dem Jahresbetrag finanziert werden, der von der benannten Dienststelle der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2003/76/EG und der Entscheidung 2008/376/EG des Rates festgelegt wurde.
Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind und möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung ausgereifter…
Folgender Artikel wird eingefügt: Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl…
In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, welche Mittel vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für das Instrument zur Verfügung stehen, wobei…
Damit die finanzielle Unterstützung in den ersten Jahren nach der COVID-19-Krise erfolgt und die Kompatibilität mit den für diese Fazilität verfügbaren Mitteln…
Auf Unionsebene sollten die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Haushaltsmittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 stammen. Der…
Die Entscheidung 2007/198/Euratom muss geändert werden, um die Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und die entsprechenden Maßnahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.