Art. 24 32026D1561
Übertragung auf den Gesamthaushaltsplan der Union, um die Zahlungsverpflichtungen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu erfüllen
Die Nettoeinnahmen aus der Anlage der Vermögenswerte und die durch die Veräußerung eines Teils oder der Gesamtheit dieser Vermögenswerte generierten Barbeträge werden aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Zahlungsverpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie zu erfüllen.