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Nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 ist die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Frontex mit internationalen Organisationen vorgesehen, zu denen insbesondere Interpol gehört. Gemäß Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 müssen die Teammitglieder der ständigen Reserve von Frontex die in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates („Schengener Grenzkodex“) festgelegten Aufgaben und Befugnisse für Grenzkontrollen wahrnehmen können. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/399 umfasst das die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen anhand von Interpol-Datenbanken (insbesondere Interpols SLTD-Datenbank) an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands für die Personenkontrolle an den Außengrenzen assoziiert sind.
Das Abkommen sollte die Schutzvorkehrungen und Garantien vorsehen, die erforderlich sind, um den Mitgliedstaaten und der ETIAS-Zentralstelle, die gemäß der…
Das Instrument sollte die Tätigkeiten ergänzen und ausbauen, die zum Aufbau der operativen Zusammenarbeit unter der Verantwortung der durch die Verordnung (EG)…
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Mitglied der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol). Interpol erhält, speichert und…
Das Abkommen sollte die Rechtsgrundlage für die Ermächtigung des Statutspersonals in der ständigen Reserve von Frontex (Personal der Kategorie 1) zum Zugriff…
Alle Mitgliedstaaten sind Mitglieder von Interpol. Interpol erhält, speichert und übermittelt für die Erfüllung ihres Auftrags Daten, um die zuständigen…
Alle Mitgliedstaaten sind Mitglied der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol). Interpol erhält, speichert und übermittelt für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.