Erwägungsgrund 16 32024R1356
Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein Asylverfahren an der Grenze im Einklang mit den Bestimmungen über Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze nicht oder nicht mehr anwenden können, sollte grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.