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Die Dauer des Zutrittsverbots sollte der Wahrscheinlichkeit des Eintretens sowie der Schwere und Dauer der Bedrohung Rechnung tragen.
Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann…
Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht…
Die Dauer des Verbots gemäß Artikel 1 Absatz 1 trägt der geschätzten Dauer, der Wahrscheinlichkeit des Eintretens sowie der Schwere der Bedrohung Rechnung.
Beschränkungen auf der Grundlage dieses Beschlusses sollten erforderlich und angemessen sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen…
Jede auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommene Beschränkung sollte notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der…
Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.