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Der vorliegende Beschluss sollte nicht für die Zwecke von Verboten des Zutritts zu den Kommissionräumlichkeiten gelten, die im Rahmen eines Dienstenthebungsverfahrens nach Artikel 23 des Anhangs IX des Statuts erlassen werden.
Die Verbote des Artikels 23 Absätze 2 und 3 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang IX aufgeführten Einrichtungen…
Dieser Beschluss gilt nicht für nicht für die Zwecke von Dienstenthebungsverfahren nach Artikel 23 des Anhangs IX der Verordnung über das Statut der Beamten und…
Der vorliegende Beschluss sollte nicht für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete gelten, die vielmehr den Sicherheitsvorschriften für den…
Dieser Beschluss gilt für den Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten, die von der Kommission gemäß den Artikeln 26a, 33, 59, 72, 73 und 78 des Statuts…
Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission gemäß Artikel 86 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und…
Dieser Beschluss sollte nicht für Dokumente gelten, deren Weiterverwendung der Rat nicht gestatten kann, weil sie geistiges Eigentum Dritter sind oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.