Erwägungsgrund 3 32021D1344
Bedienstete der Kommission, die ordnungsgemäß nach den Artikeln 5 und 12 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 beauftragt wurden, sollten bei der Entscheidung, Personen, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses davon auszugehen ist, dass sie die Sicherheit in der Kommission bedrohen, den Zutritt zu den Kommissionsräumlichkeiten zu untersagen, diese Bedrohung auf Einzelfallbasis und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände bewerten.