Erwägungsgrund 1 32017D2307
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/436 des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) am 27. April 2017 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.