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Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wurde die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die ökologische/biologische Erzeugnisse und die Anerkennung der Kontrollsysteme beider Vertragsparteien festgelegt. Gemäß Anhang 14 jenes Abkommens über ökologische Erzeugnisse muss die Anerkennung der Gleichwertigkeit angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 am 1. Januar 2022 von jeder Vertragspartei bis zum 31. Dezember 2023 neu bewertet werden. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich aufzunehmen.
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die Anerkennung zum Zwecke der Gleichwertigkeit von Drittländern auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des…
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Das Handels- und Kooperationsverfahren zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
In Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.