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Die von Schweden vorgelegten Informationen unterstreichen die Notwendigkeit, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume zu verlängern, damit Schweden alle erforderlichen Weiterbildungen durchführen kann. Schweden ist jedoch der Auffassung, dass die in diesen Artikeln genannten 10-Monatszeiträume nicht verlängert werden müssen, soweit sie für Weiterbildungen und deren Nachweis, die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes „95“ und die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen gelten, deren Gültigkeit andernfalls in dem neuen verlängerten Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2021 auslaufen würde.
Schweden sollte auch ermächtigt werden, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate zu…
Schweden beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni…
Slowenien beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und keine Verlängerung der in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5…
die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 jener Verordnung genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren…
Den von Schweden übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss von Weiterbildungen oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.