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Schweden beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die in jener Bestimmung und in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zwecke um sechs Monate zu verlängern, zweitens den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um sechs Monate zu verlängern, und schließlich die Ermächtigung, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate zu verlängern, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren Nachweis, für den Vermerk des harmonisierten Unionscodes „95“ und für die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen, deren Gültigkeit andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
Schweden sollte auch ermächtigt werden, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate zu…
Die von Schweden vorgelegten Informationen unterstreichen die Notwendigkeit, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten…
Schweden sollte daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021…
die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 jener Verordnung genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren…
Slowenien beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und keine Verlängerung der in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5…
Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss einer Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.