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Slowenien beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und keine Verlängerung der in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 vorgesehenen 10-Monatszeiträume. Der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code „95“ der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in diesem Mitgliedstaat, die andernfalls im neuen Bezugszeitraum auslaufen würden, würden daher nicht um mehr als 10 Monate verlängert. Die beantragten Verlängerungen werden daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.
Die von Schweden vorgelegten Informationen unterstreichen die Notwendigkeit, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten…
Schweden beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni…
Den von Slowenien übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem…
Schweden sollte auch ermächtigt werden, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate zu…
die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 jener Verordnung genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss von Weiterbildungen oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.