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Schweden sollte auch ermächtigt werden, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate zu verlängern, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren Nachweis, für die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes „95“ und für die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen, deren Gültigkeit andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
Schweden beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni…
Die von Schweden vorgelegten Informationen unterstreichen die Notwendigkeit, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten…
die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 jener Verordnung genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren…
Den von Schweden übermittelten Informationen zufolge dürften der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem…
Slowenien beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und keine Verlängerung der in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5…
Schweden sollte daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.