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Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird der Zeitraum von 18 Monaten für die Durchführung verschiedener Übungen nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 verlängert, der andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird der Zeitraum von 18 Monaten für den Abschluss verschiedener Ausbildungsübungen verlängert, der…
Ungeachtet des Anhangs III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der…
Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 7 und des Anhangs III der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen, die…
eine Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke des…
Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 7 und des Anhangs III der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen, die…
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung verlängert, die andernfalls zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.