Erwägungsgrund 12 32021D1363Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird der Zeitraum von 18 Monaten für die Durchführung verschiedener Übungen nach der Verordnung (EG) Nr.…
Art. 16 Abs. 2 32021R0267VERORDNUNG (EU) 2021/267 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume (Text von Bedeutung für den EWR)
Ungeachtet des Anhangs III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der…
Art. 17 Abs. 2 32020R0698VERORDNUNG (EU) 2020/698 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 7 und des Anhangs III der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen, die…
Art. 16 Abs. 3 32020R0698VERORDNUNG (EU) 2020/698 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Ungeachtet des Anhangs III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der…
Art. 1 Buchst. a 32021D1363eine Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke des…
Art. 2 Abs. 2 32021R0267VERORDNUNG (EU) 2021/267 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698…