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Finnland beantragt erstens die Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke jener Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 und des in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 1 und 2 und in Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Zeitraums um jeweils vier Monate, und zweitens die Ermächtigung zur Verlängerung der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung jeweils auf den 30. September 2021 festgelegten Frist um vier Monate.
Finnland sollte daher ermächtigt werden zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis…
Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 stellte Finnland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter Zeiträume und Fristen, die in Artikel 2…
Deutschland beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni…
Schweden sollte daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021…
Slowenien beantragt die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für…
Mit seinem Antrag ersucht Polen um die Ermächtigung, den in Artikel 9 Absätze 1 und 2, in Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.