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Finnland sollte daher ermächtigt werden zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke jener Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 und des in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Zeitraums, sowie zur Verlängerung der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Frist bis 30. September 2021 um vier Monate.
Finnland beantragt erstens die Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020…
Schweden sollte daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021…
Deutschland sollte daher ermächtigt werden, die in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zeiträume zwischen dem 1. September 2020 und dem…
Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 stellte Finnland einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter Zeiträume und Fristen, die in Artikel 2…
Finnland wird nicht ermächtigt, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der…
Griechenland wird daher ermächtigt, den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.