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In Bezug auf Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 haben die finnischen Behörden erklärt, dass auch wenn in Finnland der direkte internationale Eisenbahnverkehr mit der EU (zwischen Tornio/Finnland und Haparanda/Schweden) sehr gering sei, der Schienengüterverkehr zwischen Finnland und Russland sowie von und nach China sehr wichtig sei und dass der Eisenbahnverkehr während der COVID-19-Pandemie seine Widerstandsfähigkeit unter Beweis gestellt habe. So sei das internationale Schienengüterverkehrsaufkommen während der Pandemie sogar gestiegen. Daher werde die Verlängerung von Genehmigungen für den Eisenbahnverkehr von den finnischen Behörden als notwendig erachtet.
Die Kommission kann nicht feststellen, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen erfüllt sind oder dass die beantragten Verlängerungen nicht zu…
Die Kommission ist der Auffassung, dass Finnland keine konkreten Informationen zu den Gründen vorgelegt hat, weshalb aufgrund der zur Vermeidung oder Eindämmung…
Insbesondere hält Polen eine weitere Verlängerung der Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2…
Die finnischen Behörden teilten der Kommission ferner mit, dass ein bestimmtes Eisenbahnunternehmen nach einem Modell verfahre, das es auch unter…
Finnland hat zwar bestimmte Informationen über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie übermittelt, die sich möglicherweise auf den gesamten…
Die Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs durch die COVID-19-Pandemie halten an und die Eisenbahnunternehmen können weiterhin davon in Mitleidenschaft gezogen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.