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In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit festgelegt. Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen und des zusätzlichen Arbeitsaufwands, der mit der Eindämmung des Ausbruchs der COVID-19 verbunden ist, haben die nationalen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen und – im Hinblick auf das bevorstehende Ablaufen bestehender Sicherheitsgenehmigungen – bei der Erteilung solcher Genehmigungen für einen Folgezeitraum, der unter die Artikel 10 bzw. 12 der genannten Richtlinie fällt. Die Frist für die Erneuerung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen sollte daher um sechs Monate verlängert werden, die betreffenden bestehenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen sollten entsprechend gültig bleiben. Ebenso sollte die Gültigkeitsdauer solcher Sicherheitsgenehmigungen um sechs Monate ab ihrem Ablaufdatum verlängert werden.
In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit festgelegt. Aufgrund der…
Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 gelten die Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die…
Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 gelten die Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die…
Mit der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein einheitlicher europäischer Eisenbahnraum geschaffen. Gemäß Artikel 23 Absatz 2…
Mit der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein einheitlicher europäischer Eisenbahnraum geschaffen. Gemäß Artikel 23 Absatz 2…
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.