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Finnland beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und der entsprechenden Fristen, jedoch keine Verlängerung der in Artikel 16 Absatz 2 und in Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 vorgesehenen 10-Monats-Zeiträume. Darüber hinaus könnten Sicherheitsübungen weiterhin durchgeführt werden, auch wenn in geringerem Umfang oder online. Die beantragten Verlängerungen sollten daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.
Die Kommission kann nicht feststellen, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen erfüllt sind oder dass die beantragten Verlängerungen nicht zu…
Finnland beantragt erstens die Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020…
Finnland sollte daher ermächtigt werden zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis…
Finnland wird nicht ermächtigt, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der…
Trotz mehrerer Ersuchen um konkrete Informationen und zusätzliche Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Antrag, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen oder von Sicherheitsgenehmigungen aufgrund von Maßnahmen, die er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.