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Insbesondere hält Polen eine weitere Verlängerung der Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 für erforderlich, damit verschiedene Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber weiterhin über gültige Bescheinigungen bzw. Genehmigungen verfügen.
Alle Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber Polens verfügten nach wie vor über ein eigenes Sicherheitsmanagementsystem, das ein angemessenes…
In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit festgelegt. Aufgrund der…
Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 stellte Polen einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung…
In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Eisenbahnsicherheit festgelegt. Aufgrund der…
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 festgelegten…
Polen sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.