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Der Umfang der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung sollte erweitert werden auf: a) Beschlüsse zur Genehmigung weiterer Aufsichtsmandate im Sinne von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäisches Parlaments und des Rates ; b) Beschlüsse zur Erfüllung der Eignungsanforderungen durch Leiter einer Zweigniederlassung im Sinne des einschlägigen Rechts und c) Beschlüsse zur Erfüllung der Eignungsanforderungen durch Personen, denen das Leitungsorgan teilweise oder vollständig die Geschäftsführung übertragen hat, unabhängig davon, ob diese Personen zu förmlichen Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans oder der Geschäftsführungsorgane nach nationalen Rechtsvorschriften bestellt oder hierfür vorgeschlagen worden sind. Eine solche Erweiterung des Umfangs der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung ist angemessen, da die Beurteilungen, die solchen Beschlüssen zugrunde liegen, ihrem Wesen nach den Beurteilungen ähneln, die im Zusammenhang mit Standardbeschlüssen über die Eignungsprüfung durchgeführt werden.
Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Beschlüsse über die Eignungsprüfung klargestellt werden, bei denen Leiter von…
Darüber hinaus sollte der Umfang der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung auf Beschlüsse ausgedehnt werden, die eine wiederholte Bestellung betreffen…
Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) werden durch den Generaldirektor oder Stellvertretenden Generaldirektor der…
Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung werden durch einen delegierten Beschluss…
Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Beschluss über die Eignungsprüfung‘ bezeichnet einen Beschluss der EZB, mit dem i) festgestellt wird, ob eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.